Wie läuft das Verfahren der Betreuerbestellung ab?

Für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht, zuständig. Das Verfahren hierzu ist im Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Der Betroffene ist innerhalb des Betreuungsverfahrens unabhängig von seiner Erkrankung oder Behinderung stets verfahrensfähig, also z. B. berechtigt Anträge zu stellen und diese auch zurückzunehmen. Dieses steht u. a. neben dem Betroffenen selbst noch dem Ehe- oder Lebenspartner sowie Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad zu. Verwandte in gerader Linie sind Personen, die voneinander abstammen (z. B. Großmutter, Vater, Sohn). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (z. B. Bruder, Tante, Neffe).

Die Antragsstellung

Auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen wird das Verfahren eröffnet. Eine Anregung zum Tätigwerden des Amtsgerichts kann von jeder beliebigen Person ausgehen. Dieses ist allerdings bei körperlich erkrankten oder behinderten Menschen, die sich noch artikulieren können, ausgeschlossen. Hier muss der zu Betreuende den Antrag selber stellen. Eingereicht werden können Anträge bei den Betreuungsbehörden sowie bei jedem anderen Gericht. In Niedersachsen haben die kreisfreien Städte und Landkreise, eine Betreuungsbehörde einzurichten. Die hiesige Betreuungsbehörde ist bei dem Landkreis Lüneburg ansässig. Kann der zu Betroffene seine Interessen nicht alleine wahren, soll der Betreuungsrichter diesem einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen. Dieser unterstützt die betroffenen Menschen innerhalb des Verfahrens bei der Durchsetzung seiner Rechte und Interessen.

Anhörung des Betroffenen

Vor der Bestellung eines Betreuers ist der Betroffene persönlich, nach Möglichkeit in seiner gewohnten Umgebung, von dem Betreuungsrichter anzuhören. Dieser Anhörung kann eine Person nach der Wahl des Betroffenen beiwohnen. Ein Ausbleiben der Anhörung ist nur zulässig, wenn eine ärztliche Stellungnahme besagt, dass erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen droht oder dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Auf Bitte des zu Betreuenden muss eine Person durch den Richter angehört werden, wenn dieses ohne erhebliche Verzögerung realisierbar ist. Der Betreuungsbehörde wird in der Regel Gelegenheit gegeben, sich vor der Bestellung eines Betreuers zu äußern. Um eine begründete Aussage treffen zu können, führt diese gewöhnlich einen Hausbesuch durch und erstellt einen Sozialbericht. Der Bericht enthält u. a. Angaben zu der sozialen Situation des Betroffenen, Empfehlungen zu dem möglichen Betreuer und der Definition der notwendigen Aufgabenbereiche. Auch Ehepartnern, Lebenspartnern, Eltern, Pflegeeltern und Kindern, ist üblicherweise Gelegenheit zur Äußerung in diesem Verfahren einzuräumen. Darüber hinaus verlangt eine Betreuerbestellung ein vorheriges Gutachten eines in der Psychiatrie erfahrenden Arztes zu der Notwendigkeit, dem Umfang und der voraussichtlichen Dauer einer Betreuung. Zu einer Begutachtung kann das Gericht bei Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen eine zwangsweise Vorführung oder eine vorübergehende Zwangsunterbringung zur Beobachtung veranlassen. Sollte der zu Betreuende selber den Antrag auf Betreuung gestellt haben und auf eine Begutachtung verzichten, reicht gewöhnlich ein ärztliches Zeugnis, welches auch vom Hausarzt erstellt werden kann, aus. Auch durch die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) kann der Richter auf die Erstellung eines Gutachtens verzichten, wenn dieses Aussagen enthält, inwiefern die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung erfüllt sind. All diese Äußerungen der unterschiedlichen Personen und Professionen fließen in die Entscheidungsfindung des Betreuungsrichters ein.

Sind alle vorherigen Punkte erfüllt, folgt das so genannte Schlussgespräch. Dieses soll:

  • das Ergebnis der Anhörung,
  • das Gutachten (oder das ärztliche Zeugnis),
  • die betreffenden Aufgabenkreise,
  • den evtl. zu bestellenden Betreuer

zum Inhalt haben. Im Anschluss erfolgt eine begründete Entscheidung des Betreuungsrichters. Diese Entscheidung erlangt mit Bekanntgabe gegenüber dem Betreuer Rechtswirksamkeit. Ein Formzwang existiert hierbei nicht. Der Betreuer erhält allerdings für die Führung der Betreuung einen Betreuerausweis, mit dem er sich legitimieren kann und in dem zumindest der Betreuer, der Betreute und der Aufgabenkreis genannt sind.
Sollte das vorgenannte Verfahren einen zu langen Zeitraum benötigen, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer auch im Zuge der einstweiligen Anordnung bestellen. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen und mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre,
  • ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
  • bei Notwendigkeit ein Verfahrenspfleger bestellt wurde und
  • der Betroffene persönlich angehört worden ist.

Eine so angeordnete Betreuung darf nicht länger als sechs Monate andauern. Lediglich eine Anhörung eines Sachverständigen kann zu einer anschließenden einstweiligen Anordnung führen. Insgesamt darf eine so begründete Betreuung eine maximale Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.