Rechtliche Betreuung

Die Rechtsgrundlage für eine rechtliche Betreuung ist im Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1814 ff. geregelt. Das Betreuungsrecht ist in 1992 in Kraft getreten und hat die vorherigen Regelungen zur Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft abgelöst. Ziel dieser Neuregelung war vorrangig ein stärkeres Ansetzen an der realen Situation und den Bedürfnissen des Betreuten, die Stärkung der Personensorge, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Betreuer sowie die Schaffung eines einheitlichen Verfahrensrechtes. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass Betreute nicht mehr „anonym“ verwaltet, sondern persönlich betreut werden. Seit 1992 sind bereits mehrere Änderungen des Gesetzes erfolgt. Zum 01. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht reformiert. Ziel dieser Reform ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes und der Autonomie der betroffenen Menschen. Im Mittelpunkt stehen die Wünsche der Betreuten. Zugleich soll auch die Qualität der Betreuung verbessert werden.

Das Tätigkeitsprofil eines rechtlichen Betreuers

Unter einem Betreuer wird im Allgemeinen eine Person verstanden, die einen anderen Menschen pflegt oder sich um diesen kümmert. Dieses Verständnis des Begriffs Betreuer*in ist jedoch nur bedingt auf gerichtlich bestellte Betreuer anwendbar. Das Betreuungsrecht definiert die Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Betreuers in § 1821 BGB. Hiernach umfasst eine Betreuung alle Tätigkeiten, die zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten notwendig sind. Sie ist demnach als bedarfsbezogene Rechtsfürsorge zu verstehen und faktische Tätigkeiten fallen regelmäßig nicht in den Tätigkeitsbereich eines gerichtlich bestellten Betreuers. So kommen beispielsweise bei Pflegebedürftigkeit eines Betreuten und der Übertragung des entsprechenden Aufgabenkreises die Organisation eines Pflegedienstes, die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte und die Kontrolle der Durchführung der Pflege als Tätigkeiten in Betracht, nicht aber die faktischen Handlungen zur Pflege selbst.

Für wen kann ein Betreuer eingesetzt werden?

Eine gerichtlich bestellte Betreuung kommt ausschließlich für Volljährige in Betracht, die ihre Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen können und dies auf eine Erkrankung oder Behinderung beruht. psychisch krank sind und/oder bei denen eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt.
Für Minderjährige kann nur eine Betreuung angeregt werden, wenn diese das 17. Lebensjahr vollendet haben. Weiter muss die Annahme bestehen, dass eine Betreuung bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich ist. Sie wird allerdings erst mit der Volljährigkeit des Betroffenen wirksam. Des Weiteren muss eine rechtliche Handlungsunfähigkeit bestehen oder zumindest drohen. Diese ist aus zwei Gründen denkbar. Zum einen aufgrund von Geschäftsunfähigkeit und zum anderen aufgrund einer tatsächlichen Handlungsunfähigkeit. Sind alle bisherigen Voraussetzungen erfüllt, muss noch eine ursächliche Bindung zwischen der Krankheit oder Behinderung und der rechtlichen Handlungsunfähigkeit bestehen. So reicht die Diagnose einer schweren Krankheit alleine für eine Betreuerbestellung durch das Gericht nicht aus. Auch die bloße Unfähigkeit zur Erledigung der eigenen Angelegenheiten ist im rechtlichen Sinne nicht genügend. Ausschlaggebend ist vielmehr die Auswirkung der Krankheit und/oder Behinderung auf die Fähigkeiten des Betroffenen.


Wer kann eine Betreuung führen?

Das Betreuungsgesetz (hier das Betreuungsorganisationsgesetz- BtOG) sieht als mögliche Betreuerinnen/Betreuer natürliche Personen (Ehrenamtliche oder Professionelle) und juristische Personen (anerkannte Betreuungsvereine oder Behörden) vor. Konkrete Merkmale zur Geeignetheit für die Bestellung zum Betreuer werden nicht genannt. Dieses erscheint bei der Vielzahl der möglichen Aufgabenbereiche auch kaum möglich. Die Anforderungen richten sich vielmehr an den vom Gericht definierten und vom Betreuer dann zu bearbeitenden Aufgabenkreis aus. Es ist allerdings nicht von Bedeutung, dass der Betreuer innerhalb der Aufgabenbereiche sämtliche Tätigkeiten in eigener Person ausführen kann, er muss vielmehr in der Lage sein, die Erledigung der Angelegenheiten durch Einschaltung von entsprechenden Fachleuten sicher zu stellen.
Ab 1.1.2023 sollen Personen, die keine familiäre Bindung zu dem Betroffenen haben, aber nur zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit dem zuständigen Betreuungsverein eine Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung nach dem BtOG abschließen.
Auch müssen sich nun berufliche Betreuer und Betreuerinnen bei der zuständigen Betreuungsbehörde registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab.


Wie läuft das Verfahren der Betreuerbestellung ab?

Für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht, Abteilung Betreuungsgericht, zuständig. Das Verfahren hierzu ist im Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Der Betroffene ist innerhalb des Betreuungsverfahrens unabhängig von seiner Erkrankung oder Behinderung stets verfahrensfähig, also z. B. berechtigt Anträge zu stellen und diese auch zurückzunehmen. Beteiligt werden können hier im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens.Mehr lesen


 

Die Kosten einer Betreuung

Das Gericht erhebt eine Jahresgebühr nur, wenn das Vermögen des Betroffenen 25.000,- € nach Abzug aller Verbindlichkeiten übersteigt. Ein Hausgrundstück, das von dem Betreuten, dem nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und/oder seinem minderjährigen unverheirateten Kindern bewohnt wird sowie nach dem Tod des Betreuten auch weiterhin bewohnt werden soll, wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Für jede angefangenen 5.000,- € über der Vermögensfreigrenze hinaus werden 10,- €, mindestens aber 200,- €, als Jahresgebühr durch das Gericht erhoben. Darüber hinaus können noch Kosten u. a. für die Erstellung eines Gutachtens oder eine Verfahrenspflegschaft anfallen. Diese können nicht näher benannt werden, da sie nach dem Umfang bzw. des Arbeitsaufwandes berechnet werden.

Die Betreuungskosten

Neben den Verfahrenskosten fallen noch die Betreuungskosten an. Diese sind durch vermögende Betreute selbst oder bei nicht Vermögenden, durch die Staatskasse zu tragen. Ob jemand vermögend ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Grenze für das Schönvermögen beträgt hier 10.000,- €. Der Einsatz von anderen Vermögenswerten kommt nur in Betracht, wenn diese auch verwertbar sind. Abweichungen nach oben sind nach Berücksichtigung des Einzelfalles möglich. Insbesondere ein angemessener Hausrat und ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück sind geschützt.

Aufwandsentschädigung und Vergütung

Ein ehrenamtlicher Betreuer kann zwischen zwei Möglichkeiten wählen, um seine Aufwendungen zu decken. Er kann eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 425,- € beanspruchen oder jede einzelne Aufwendung (z. B. Porto, Kopierkosten oder Kilometergeld) abrechnen. Bei letzterem empfiehlt es sich, dieses zuvor mit den Rechtspflegern am Betreuungsgericht zu besprechen. Wird eine Betreuung berufsmäßig (z. B. durch einen selbstständigen Betreuer oder einen Betreuer des Vereins) geführt, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Hiernach erhält der Betreuer je nach seiner beruflichen Qualifikation eine unterschiedliche Fallpauschale für jede von ihm geführte Betreuung. Um eine hohe Qualität in der Betreuungsarbeit zu leisten, sind bei dem Betreuungsverein Lüneburg e. V. ausschließlich Sozialarbeiter*innen als Betreuer*innen beschäftigt. Die Fallpauschale richtet sich neben der Qualifikation des Betreuers außerdem nach der Vermögenssituation und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie der Dauer der Betreuung. Dementsprechend fallen bei einer durch eine/n Sozialarbeiter*in berufsmäßig geführten Betreuung je nach Vermögenssituation, Aufenthalt und Dauer der Betreuung Vergütungen in Höhe von 102,- € bis zu 486,- € je Monat an. Der Betreuer selbst hat hierauf keinen Einfluss.